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Satzung des Vereins ALTERnativ - Netzwerk älterwerdender Menschen Sachsen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “ALTERnativ - Netzwerk älterwerdender Menschen Sachsen e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Dresden.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter VR 3666 am 13. März 2000 eingetragen worden.
4. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein will vor dem Hintergrund eines christlichen Menschenbildes ältere Menschen zur Wahrnehmung ihrer Interessen und Möglichkeiten befähigen, das Verständnis zwischen den Generationen fördern und zur Vernetzung der verschiedenen Aktivitäten und Initiativen beitragen (Förderung der Altenarbeit).
2. Insbesondere gehören zu seinem Tätigkeitsprofil:
- Befähigen, Beraten und Begleiten von Multiplikatoren für die Arbeit mit Älteren und Älterwerdenden,
- Schaffen geeigneter Strukturen, Durchführen von Projekten und Projektbegleitung,
- Initiieren, Beraten und Begleiten von Netzwerken,
- Älteren und alten Menschen in persönlicher und gesellschaftlicher Umwelt Orientierungshilfen geben,
- Hilfen zur Selbsthilfe. Erhalten der sozialen Kompetenz. Begleiten und Helfen in schwierigen Lebenssituationen,
- Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene,
- Fördern generationsübergreifender Angebote im Sinne “lebenslangen Lernens".

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben kann der Verein entsprechende Einrichtungen unterhalten bzw. strebt sie an.
3. Die vorstehenden Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder beschränkt werden.
4. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Partnern auf Landesebene, kommunalen Partnern, Seniorenorganisationen des Landes Sachsen, öffentlich-rechtlichen Vereinigungen und mit Organisationen/Institutionen, die vorwiegend Bildungsaufgaben haben, an.
5. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein geeignete Personen anstellen.

§ 3 Finanzen. Gemeinnützigkeit

1. Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung beziehungsweise Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft bei Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung. Für alle weiteren Personen sowie für Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen entscheidet der Vorstand, ebenso über Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen und -ziele oder der Nichtzahlung festgesetzter Beiträge (lt. Beitragsrichtlinie), Rückstand länger als ein Jahr trotz Mahnung, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand als elektronische Post oder brieflich erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Es gilt bei elektronischer Post das Versendedatum, bei Briefen das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte elektronische oder postalische Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins beschließt in allen den Verein betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß Satzung dem Vorstand übertragen wurden. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl zweier Revisoren/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Jahresrechnung, Jahresbericht und Entlastung des Vorstandes,
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) die Auflösung des Vereins.
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (mit Ausnahme § 4 Abs. 3, § 9, § 11). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen.
Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand geeignete Personen beauftragen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechenschaftslegung verpflichtet.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern/innen. Er wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) obliegt dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.500,00 Euro der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.
4. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern, darunter Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in oder Schatzmeister/in gegeben.

6. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat berufen, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
8. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. Telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nachträglich schriftlich niederzulegen.
9. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen beratende Personen hinzuziehen
und ihnen Aufgaben übertragen. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 8 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Von der Beitragspflicht kann auf begründeten schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise befreit werden.

§ 9 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen/-neufassungen ist eine ¾-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen/-neufassungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
3. Abweichungen von diesem Verfahren müssen durch Beschluss der ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen getroffenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Haftungsregelung

1. Organmitglieder oder besondere Vertreter des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.                                                           

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem „Psychosozialen Trägerverein Sachsen e.V.“ zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Der Verein ist den Regelungen des Datenschutzes verpflichtet.
Diese Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung am 03. Dezember 1999 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 12.Mai 2009 geändert. Sie wurde erneut geändert in der Mitgliederversammlung am 16. September 2020.



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